Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2007 (100 06 102) Grundsätzlich ist der wirkliche gemeinsame Wille der Parteien zu ermitteln bzw. - wenn ein solcher nicht bestanden hat - zu prüfen, ob nach dem Vertrauensprinzip die Appellantin die Erklärung des Appellaten als kumulative Schuldübernahme verstehen durfte und somit mittels eines normativen Konsenses eine entsprechende Zahlungspflicht entstanden ist. Bei der hierzu erforderlichen Auslegung kommt dem eindeutigen Wortlaut eine primäre Stellung zu. Jedoch sind auch die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Diese können gegebenenfalls ein Abweichen auch vom klaren Wortlaut rechtfertigen (E. 4).