{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-102_2007-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1e3b893-dcba-44e7-82bf-4d68295273bf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "466ec4faf0bdcca75396ae7615a983f3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 06 102", "100 2006 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.05.2007 100 06 102 (100 2006 102)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:29", "Checksum": "736695a0c1459de17d768141a7f757fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.05.2007 100 06 102 (100 2006 102)\nRegeste:\nVertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip\n\n\n8. Tatsächlich erscheint bei einer summarischen oberflächlichen Prüfung, wie sie in Rechtsöffnungsverfahren üblich ist, die hier vorwiegend interessierende Wendung im Antragsformular \"Gutsprache des Zahlungspflichtigen - D[er] Unterzeichnete haftet für die gesamten Kosten gemäss Taxordnung und verpflichtet sich zur regelmässigen Zahlung\" als ziemlich eindeutig - wobei bereits hier darauf hinzuweisen ist, dass sich diese Eindeutigkeit mehr auf eine eigenständige und alleinige Zahlungsverpflichtung bezieht als auf eine kumulative Schuldübernahme. Bei genauerer Betrachtung und insbesondere des gesamten, von der Appellantin vorformulierten und auch mehrheitlich ausgefüllten Formulars erscheinen jedoch zahlreiche Unstimmigkeiten. So ist die \"Gutsprache des Zahlungspflichtigen\" vom \"zahlungspflichtigen Antragssteller\" zu unterschreiben. Ein Zahlungspflichtiger kann sich bereits begriffslogisch nicht zu einer Kostengutsprache in gleicher Sache verpflichten, da er ebendiese ja bereits eingegangen ist - wäre dem nicht so, könnte er nicht bereits zahlungspflichtig sein. Zudem hat der \"Antragsteller\" zu unterschreiben. Der oben erwähnte \"Zahlungspflichtige\" kann nach dem Wortsinn damit nicht gemeint sein, da er nicht zu seiner eigenen Zahlungspflicht Antrag stellen kann. Vielmehr muss bei objektiver Betrachtung als Antragssteller der Vater des Appellaten gelten, stellte er doch den Antrag (Gesuch) um Aufnahme in das Pflegeheim. Somit wäre eigentlich vordringlich seine Unterschrift an dieser Stelle zu erwarten gewesen. Ohnehin erscheinen die gewählten Bezeichnungen im Formular willkürlich gewählt. So ist in der Rubrik \"Vollmacht\" (für Auskunftserteilung) eine Unterschrift des \"Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters\" erforderlich, bei der Kostengutsprache ist dagegen die Rede vom \"Zahlungspflichtigen\" bzw. vom \"zahlungspflichtigen Antragssteller\". Gleich darunter kann der \"Gesuchsteller\" eine so genannte \"Bürgschaftserklärung\" abgeben, die jedoch vom \"Unterzeichneten\" zu signieren ist. Das Formular endet letztlich mit der Unterschrift des Vaters des Appellaten unter der blossen Bezeichnung \"Unterschrift\". Zudem fällt auf, dass - obwohl beim \"zahlungspflichtigen Antragsteller\" offenbar nach dem Sinn der Appellantin der kumulativ Schuldübernehmende und nicht der eigentliche Antragsteller zu unterschreiben hatte - eine eigentliche Rubrik für den Antragsteller und späteren Pensionär, in der er sich im Rahmen seines Aufnahmegesuchs explizit zur Zahlung der anfallenden Kostens seiner Beherbergung verpflichtet, fehlt. Seine Unterschrift ist nur in der Rubrik Vollmacht explizit vorgesehen und offenbar auch am Ende des Formulars - wobei bei letzterem aufgrund der fehlenden genauen Bezeichnung unklar ist, wer für was zu unterschreiben hat. Wenn auch nicht zwingend erforderlich, so ist es doch sehr naheliegend, dass sich nicht nur der kumulativ Schuldübernehmende, sondern primär jene Person, die das Grundgeschäft abschliesst, zu dem der Schuldübernehmende beitritt, sich ebenfalls mindestens zu demselben explizit schriftlich verpflichtet. Des Weiteren enthält das Formular mindestens einen offensichtlich falschen juristischen Ausdruck: Bei der zuunterst auf der ersten Seite möglichen - in casu nicht abgegebenen - Erklärung, im Falle eines Nichteintritts den Einnahmeausfall bis Fr. 3000.-- voll zu vergüten, handelt es sich offensichtlich nicht wie im Formular angegeben um eine Bürgschaftserklärung, sondern um eine atypische Form einer Wandelpön. Grafische Mängel wie z.B. auf der ersten Seite eine zweimalige Aufforderung zum Wenden des Blattes (zuerst in der Mitte der Seite durch das Zeichen ./., danach am Ende der Seite durch \"bitte wenden\") bestärken den Eindruck, dass das Formular geradezu geeignet ist, Missverständnisse zu produzieren. Aufgrund der offensichtlich laienhaften Gestaltung des Formulars, der willkürlichen und teilweise widersprüchlichen Bezeichnung der involvierten Personen sowie der Verwendung von fehlerhaften und missverständlichen Begriffen kann daher von einem unmissverständlichen, klaren Wortlaut nicht die Rede sein. Klar ist allenfalls, dass irgendjemand zu zahlen hat. Dass dies durch seine Unterschrift der Appellat sein soll, geht bei objektiver Betrachtungsweise aus diesem Formular - weder aus dem Wortlaut noch den übrigen Umständen - nicht hervor. Nicht im Ansatz wird zudem wie vom Bundesgericht gefordert verdeutlicht, dass es sich dabei um eine kumulative Schuldübernahme - und nicht bloss um eine gewöhnliche Begründung einer Schuld - handeln soll. Mangels eines entsprechenden Nachweises muss zudem die von der Appellantin vorgebrachte und vom Appellaten vehement bestrittene Behauptung, vor der Unterzeichnung des Formulars sei er darauf hingewiesen worden, dass er eine kumulative Schuldübernahme begründe, als unbewiesene Parteibehauptung gewertet werden, weswegen ausschliesslich auf das vorhandene Dokument sowie den unbestrittenen Sachverhalt abzustützen ist. Daraus vermag die Appellantin jedoch wie ausgeführt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal ohnehin im Zweifel unklare Formulierungen zu Lasten jener Partei gehen, die sie formuliert hat - im vorliegenden Fall bekanntlich die Appellantin.\n9. ( … )\n10. ( … )\n11. ( … )\nKGE ZS vom 08. Mai 2007 i.S. V.G. gegen S.B. (100 06 1023/FRS)\nDie von der Appellantin gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2007 abgewiesen."}