{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-102_2007-05-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d1e3b893-dcba-44e7-82bf-4d68295273bf&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051054", "Checksum": "466ec4faf0bdcca75396ae7615a983f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 102", "100 2006 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.05.2007 100 06 102 (100 2006 102)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:24", "Checksum": "3499854492b4c06d702f0e0ab2a3d10a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 08.05.2007 100 06 102 (100 2006 102)\nRegeste:\nVertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2007 (100 06 102)\nGrundsätzlich ist der wirkliche gemeinsame Wille der Parteien zu ermitteln bzw. - wenn ein solcher nicht bestanden hat - zu prüfen, ob nach dem Vertrauensprinzip die Appellantin die Erklärung des Appellaten als kumulative Schuldübernahme verstehen durfte und somit mittels eines normativen Konsenses eine entsprechende Zahlungspflicht entstanden ist. Bei der hierzu erforderlichen Auslegung kommt dem eindeutigen Wortlaut eine primäre Stellung zu. Jedoch sind auch die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Diese können gegebenenfalls ein Abweichen auch vom klaren Wortlaut rechtfertigen (E. 4).\nDie kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht geregelt. Sie liegt vor, wenn ein Dritter die Schuld neben dem ursprünglichen Schuldner solidarisch mitübernimmt. In Abgrenzung zur Bürgschaft muss jedoch der Mitübernehmer der Schuld ein erkennbares eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Erfüllung des durch die Schuldübernahme zusätzlich gesicherten Vertrages haben. Selbst bei Verwendung juristisch präziser Begriffe ist eine Auslegung rein nach dem Wortlaut nur bei geschäftsgewandten Personen angezeigt (E. 5 bis 8).\nObligationenrecht\nVertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip\nErwägungen\n1. ( … )\n2. ( … )\n3. ( ... )\n4. Zu ermitteln ist grundsätzlich der wirkliche (subjektive) gemeinsame Wille der Parteien. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass ein solcher nicht bestanden hat, ging doch die Appellantin von einer kumulativen Schuldübernahme, der Appellat lediglich von einer Verpflichtung aus, aus dem Vermögen des Vaters die Zahlungen zu leisten. Zu prüfen ist somit, ob nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR) die Appellantin die Erklärung des Appellaten als kumulative Schuldübernahme verstehen durfte und somit mittels eines normativen Konsenses eine entsprechende Zahlungspflicht entstanden ist. Bei der hierzu erforderlichen Auslegung kommt dem eindeutigen Wortlaut eine primäre Stellung zu. Jedoch sind auch die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Diese können gegebenenfalls ein Abweichen auch vom klaren Wortlaut rechtfertigen (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 4. Aufl. Bern 2006, N 33.04 ff.; Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 8. Aufl. Basel 2003, N 206 ff., 1196 ff.). Vorab ist jedoch zu prüfen, unter welchen Umständen die Appellantin von einer kumulativen Schuldübernahme ausgehen durfte; hierzu ist letztere insbesondere von der Bürgschaft abzugrenzen.\n5. Die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht geregelt. Sie liegt vor, wenn ein Dritter die Schuld neben dem ursprünglichen Schuldner solidarisch mitübernimmt. In Abgrenzung zur Bürgschaft muss jedoch der Mitübernehmer der Schuld ein erkennbares eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Erfüllung des durch die Schuldübernahme zusätzlich gesicherten Vertrages haben. Fehlt es an einem solchen Interesse, handelt es sich beispielsweise um ein uneigennütziges Geschäft z.B. zur Sicherstellung von Verpflichtungen von Familienangehörigen, so handelt es sich um eine Bürgschaft, die aufgrund des fehlenden eigenen Interesses besondere Formvorschriften kennt (Schwenzer, a.a.O., N 91.33 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 3481 ff., 4181 f.; Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Aufl. Bern 2006, S. 396). Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, hat das Bundesgericht verschiedene Abgrenzungskriterien zwischen Bürgschaft und kumulativer Schuldübernahme definiert (letztmals BGE 129 III 702 E. 2). So hat es u.a. festgehalten, dass nur bei geschäftsgewandten Personen eine Auslegung rein nach dem Wortlaut - auch bei Verwendung juristisch präziser Begriffe - angezeigt sein kann. Als geschäftsgewandt haben juristische und natürliche Personen zu gelten, die sich in der täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befassen, bei Privatpersonen v.a. Verwaltungsräte, Direktoren oder generell Juristen. Bei nicht geschäftsgewandten Personen dagegen sei mehr erforderlich. Im Zweifel sei den Formvorschriften zum Durchbruch zu verhelfen und von einer Bürgschaft auszugehen.\n6. Ohne Zweifel kann der Appellat nicht als geschäftsgewandt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten, war er doch zum Zeitpunkt, als er das fragliche Formular ausgefüllt hatte, Biologielaborant bzw. am Beginn seiner Ausbildung zum Lebensmittelinspektor. Mit diesem beruflichen Hintergrund und da auch sonst keine Hinweise auf eine Geschäftsgewandtheit vorliegen, ist der Appellat als nicht geschäftsgewandt zu betrachten. Vielmehr stellten die Aufnahme seines Vaters in ein Pflegeheim sowie die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte eine ausserordentliche Situation dar, die sich in dieser Form einem Menschen üblicherweise nur wenige Male in seinem Leben ereignet."}