66 StGB führt. Zugunsten des Angeklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass er seine Alkoholprobleme zwischenzeitlich in den Griff bekommen hat, wie er auch an der Appellationsverhandlung bestätigte (act. 635, Prot. KG S. 3). Aufgrund der Anwendung von Art. 11 StGB erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die oben genannte Einsatzstrafe von fünf Jahren um 1 1/2 Jahre zu reduzieren. ( … ) KGE ZS vom 15. August 2006 Staatsanwaltschaft gegen Z.B. (100 05 983/AFS) Die gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde sowie die Nichtigkeitsbeschwerde wurden vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Februar 2007 abgewiesen.