Ausserdem ist es im vorliegenden Fall und generell bei alkoholsüchtigen Personen fraglich, ob die Herbeiführung des Defektzustandes mit dem Eventualvorsatz der Deliktsverübung einhergeht. Darüber hinaus erscheint die ohnehin schon schwierige Abgrenzung zwischen eventualvorsätzlicher und fahrlässiger "actio libera in causa", welche sich lediglich auf der Willensseite des Täters unterscheidet, bei suchtkranken Personen besonders heikel. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil wird demnach bei allen Delikten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Strafmilderung gemäss Art. 66 StGB führt.