Das Strafgericht wirft dem Angeklagten vor, er habe sich betrunken und keine Vorkehren zur Verhinderung der Taten getroffen, obwohl er aufgrund des ersten Vorfalls in Österreich damit habe rechnen müssen, dass er nach entsprechendem Alkoholkonsum Gewalt ausüben werde. Entsprechend dieser Auffassung wäre konsequenterweise jedoch auch in Fall III von einer eventualvorsätzlichen "actio libera in causa" auszugehen, da der Angeklagte nach dem ersten alkoholbedingten Delikt mit weiteren derartigen Delikten in alkoholisiertem Zustand hätte rechnen müssen.