Bei einem alkohol- oder drogensüchtigen Täter kann nicht von einer willentlichen Herbeiführung der Tat gesprochen werden, da der Wille hinsichtlich des Rauschmittelkonsums und der damit zwangsweise verbundenen Beeinträchtigung des Bewusstseins zufolge der Krankheit nicht frei gebildet werden kann. Das Strafgericht wirft dem Angeklagten vor, er habe sich betrunken und keine Vorkehren zur Verhinderung der Taten getroffen, obwohl er aufgrund des ersten Vorfalls in Österreich damit habe rechnen müssen, dass er nach entsprechendem Alkoholkonsum Gewalt ausüben werde.