Die Nichtberücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ist somit nur bei einem entsprechenden Schuldvorwurf gerechtfertigt. Bei einem alkohol- oder drogensüchtigen Täter kann nicht von einer willentlichen Herbeiführung der Tat gesprochen werden, da der Wille hinsichtlich des Rauschmittelkonsums und der damit zwangsweise verbundenen Beeinträchtigung des Bewusstseins zufolge der Krankheit nicht frei gebildet werden kann.