In diesen Fällen ist die Schuldminderung unabhängig von einer allfälligen "actio libera in causa" in Anschlag zu bringen. Es geht somit um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die zur Zeit der Tat ausgeschlossene oder verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters unberücksichtigt bleiben muss, weil ihn an deren Herbeiführung mit Blick auf die begangene Straftat ein Verschulden trifft (vgl. Bommer Felix, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 12 StGB N 1ff.). Die Nichtberücksichtigung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ist somit nur bei einem entsprechenden Schuldvorwurf gerechtfertigt.