Dies betrifft Fälle, in denen der Wille des Täters beim Ursprung der Tat frei, bei der Ausführung jedoch eingeschränkt war. Gemäss einem Teil der Lehre sind Beeinträchtigungen in der geistigen Gesundheit und Schwachsinn bzw. mangelhafte geistige Entwicklung nicht miterfasst, weil deren willentliche Herbeiführung durch den Täter kaum denkbar ist. In diesen Fällen ist die Schuldminderung unabhängig von einer allfälligen "actio libera in causa" in Anschlag zu bringen.