263 StGB, welcher zu Art. 12 StGB subsidiär ist, darauf hingewiesen, dass zwar die Trunkenheit eines schweren Alkoholikers auch selbstverschuldet sei, dennoch aber eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegen dürfte (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 263 StGB N 3). Der Sinn des Art. 12 StGB liegt darin, dass eine allfällige Verminderung oder ein Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit infolge Beeinträchtigung des Bewusstseins dem Beschuldigten als sein Werk angelastet wird. Dies betrifft Fälle, in denen der Wille des Täters beim Ursprung der Tat frei, bei der Ausführung jedoch eingeschränkt war.