Ein Alkoholsüchtiger kann sich aufgrund seiner Krankheit trotz seines Wissens um die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Delinquenz nicht entsprechend seinem Wissen verhalten und auf den Konsum verzichten. Im vorliegenden Fall war es dem alkoholkranken Angeklagten somit nicht einfach möglich, mit dem Trinken aufzuhören oder sonstige Massnahmen zur Deliktsverhinderung zu treffen, konnte er doch seiner damaligen Ehefrau auch nicht immer aus dem Weg gehen, wenn er in alkoholisiertem Zustand war. Somit ist trotz seiner ersten Erfahrungen mit seinen Gewalttätigkeiten in alkoholisiertem Zustand auch in den späteren Fällen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen.