Bei einem alkoholkranken Menschen kann die Berücksichtigung der durch die Trunkenheit hervorgerufenen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, auch wenn er aus früheren Erfahrungen weiss oder wissen muss, dass er unter Alkoholeinfluss zur Delinquenz neigt. Ein Alkoholsüchtiger kann sich aufgrund seiner Krankheit trotz seines Wissens um die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Delinquenz nicht entsprechend seinem Wissen verhalten und auf den Konsum verzichten.