11 StGB im vorliegenden Fall als ungerechtfertigt. Fest steht, dass der Angeklagte über eine lange Zeit hinweg grosse Alkoholprobleme hatte und die Delikte jeweils in alkoholisiertem Zustand verübt hat. Bei der Prüfung einer Anwendung von Art. 12 StGB gilt es die Alkoholabhängigkeit zu berücksichtigen. Bei einem alkoholkranken Menschen kann die Berücksichtigung der durch die Trunkenheit hervorgerufenen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, auch wenn er aus früheren Erfahrungen weiss oder wissen muss, dass er unter Alkoholeinfluss zur Delinquenz neigt.