Dabei ist nicht notwendig, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in allen seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in seinen wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 S. 171 mit Verweis auf Stratenwerth, a.a.O., § 16 N. 17; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., S. 223). Das Kantonsgericht erachtet eine Anwendung des Art. 12 StGB und einen damit verbundenen Ausschluss des Art. 11 StGB im vorliegenden Fall als ungerechtfertigt.