12 StGB sind die Bestimmungen der Art. 10 und 11 StGB über die Zurechnungsunfähigkeit bzw. die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, in diesem Zustand die strafbare Handlung zu verüben. Das Gesetz umschreibt damit die vorsätzliche so genannte "actio libera in causa" (d.h. das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs). Der Grundsatz ist aber auch anwendbar bei der fahrlässigen "actio libera in causa":