Bei der vorliegenden Strafzumessung gilt es ferner die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Angeklagte während der Tathandlungen stets unter massivem Alkoholeinfluss gestanden ist. Die Vorinstanz hat bei dem ersten Delikt in Österreich sowie bei seinen Übergriffen gegenüber seiner jetzigen Ehefrau eine verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen. In den übrigen Fällen ging das Strafgericht hingegen von einer eventualvorsätzlichen "actio libera in causa" gemäss Art. 12 StGB aus. Gemäss Art. 12 StGB sind die Bestimmungen der Art.