31 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK für die in dieser Zeit geführte Untersuchung eine obligatorische Verbeiständung ableitet. Bei dieser Sachlage steht der Verwertung der während der Untersuchung ohne Beistand eines Rechtsvertreters gemachten Äusserungen und erhobenen Beweismittel für die materielle Beurteilung der Strafsache nichts entgegen. Dem Argument, dass sich das Verfahren bei einer rechtzeitigen Bestellung eines Verteidigers nicht derart verzögert hätte, da dieser bei der Untersuchungsbehörde entsprechenden Druck hätte ausüben können, ist hingegen beizupflichten. Einzig in diesem Punkt könnte das Verfahren zufolge seiner unnötigen Verzögerung gegen das Fairnessgebot verstossen.