Dem Angeschuldigten war es somit im Verlauf des Verfahrens möglich, belastende Aussagen zur Kenntnis zu nehmen und den entsprechenden Belastungszeugen ergänzende Fragen zu stellen. Bei der vorliegenden Sachlage kann gesagt werden, dass das Verfahren gesamthaft gesehen den Anforderungen an einen fairen Prozess im Sinne von Art. 32 Abs. 2 und 31 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügte und die Behörden daher nicht verpflichtet waren, dem Appellanten von Amtes wegen einen Rechtsvertreter zu bestellen. Demnach erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit der Appellant aus Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art.