Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich die Tatsache, dass der Angeschuldigte anfänglich nicht verteidigt war, negativ auf seine Aussagen ausgewirkt hat. Auch die Einvernahmeprotokolle der Tochter sowie der Nachbarin konnten vom Verteidiger eingesehen werden und eine weitere Konfrontation mit den entsprechenden Personen hätte anlässlich der strafgerichtlichen oder spätestens anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung beantragt werden können. Dem Angeschuldigten war es somit im Verlauf des Verfahrens möglich, belastende Aussagen zur Kenntnis zu nehmen und den entsprechenden Belastungszeugen ergänzende Fragen zu stellen.