Hinsichtlich der vor der Schlussmitteilung erfolgten Beweiserhebungen ist darauf hinzuweisen, dass der Angeschuldigte die Vorwürfe bereits im Untersuchungsverfahren konsequent bestritten hat und sich seine Aussagen in Anwesenheit des Verteidigers inhaltlich nicht wesentlich von den ersten Einvernahmen unterscheiden. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern sich die Tatsache, dass der Angeschuldigte anfänglich nicht verteidigt war, negativ auf seine Aussagen ausgewirkt hat.