Da der Angeklagte an beiden Hauptverhandlungen mit dem Opfer konfrontiert wurde, die Einsichtnahme in die Auskunft der Psychologin gewährt wurde und der Verteidiger die ergänzende Befragung der Psychologin hätte beantragen können, wurde das Konfrontationsrecht des Angeklagten nicht verletzt. Hinsichtlich der vor der Schlussmitteilung erfolgten Beweiserhebungen ist darauf hinzuweisen, dass der Angeschuldigte die Vorwürfe bereits im Untersuchungsverfahren konsequent bestritten hat und sich seine Aussagen in Anwesenheit des Verteidigers inhaltlich nicht wesentlich von den ersten Einvernahmen unterscheiden.