Zudem wäre es dem Angeklagten frei gestanden, vor dem Strafgericht die Befragung der Psychologin zu beantragen, worauf er jedoch implizit verzichtet hat. Da der Angeklagte an beiden Hauptverhandlungen mit dem Opfer konfrontiert wurde, die Einsichtnahme in die Auskunft der Psychologin gewährt wurde und der Verteidiger die ergänzende Befragung der Psychologin hätte beantragen können, wurde das Konfrontationsrecht des Angeklagten nicht verletzt.