So hatten er und sein Verteidiger die Möglichkeit, das Protokoll der Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 zu lesen und dem Opfer zu einem späteren Zeitpunkt ergänzende Fragen zu stellen. Die Auskunft der Psychologin vom 14. Januar 2004 wurde von Amtes wegen eingeholt und eine notwendige Vertretung zum damaligen Zeitpunkt hätte keinerlei Auswirkung auf die Beweiserhebung gehabt. Der Angeschuldigte bzw. dessen Verteidiger hatte nachträglich die Gelegenheit, zum Bericht der Psychologin Stellung zu nehmen. Zudem wäre es dem Angeklagten frei gestanden, vor dem Strafgericht die Befragung der Psychologin zu beantragen, worauf er jedoch implizit verzichtet hat.