Was die Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 betrifft, so wurde der Angeschuldigte mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 ausdrücklich auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen. Ausserdem wurde das Opfer anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und vor dem Kantonsgericht mit dem Angeschuldigten konfrontiert, weshalb die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten nicht verletzt worden sind. So hatten er und sein Verteidiger die Möglichkeit, das Protokoll der Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 zu lesen und dem Opfer zu einem späteren Zeitpunkt ergänzende Fragen zu stellen.