in Pra 2000 Nr. 163 mit Hinweisen sowie 1P.102/2006; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 4). Wie bereits erwähnt, wurde vom Zeitpunkt der Schlussmitteilung und dem Hinweis auf die Möglichkeit des Beizugs eines Verteidigers bis zur tatsächlichen Bestellung der notwendigen Verteidigung lediglich das Opfer einvernommen und eine Auskunft bei der Psychologin des Opfers eingeholt. Was die Einvernahme des Opfers vom 17. November 2003 betrifft, so wurde der Angeschuldigte mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 ausdrücklich auf die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung hingewiesen.