Der Widerruf einer Belastungsaussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, führt nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage. Welche Bedeutung den ursprünglichen Aussagen angesichts des Widerrufs zukommt, ist eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung.