Wenn eine entsprechende zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben und von Grundrechts wegen kein entsprechendes Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden. Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere für das Recht auf Befragung von Belastungszeugen (BGE 118 Ia 462 E. 5b S. 470 f.) und für den Anspruch des Angeschuldigten auf Beizug seines Verteidigers zu polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen (BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55 mit Hinweis). Der Widerruf einer Belastungsaussage im Rahmen einer Konfrontation mit dem Angeschuldigten, führt nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der früheren Aussage.