Die Fürsorge- und Aufklärungspflichten wurden im vorliegenden Fall, bei welchem der Angeschuldigte nicht in Untersuchungshaft war, was zweifellos strengere Belehrungspflichten zur Folge hätte, somit entsprechend dem jeweils geltenden Prozessrecht wahrgenommen. Ferner gilt es zu prüfen, ob das Gebot der Fairness und insbesondere das Konfrontationsrecht bei den Beweiserhebungen verletzt worden ist, da dem Angeklagten erst am Ende der ergänzenden Untersuchung ein Verteidiger zur Seite gestellt worden sind. Der in Art. 6 Ziff.