Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört das Recht auf sofortigen Beizug eines Verteidigers (Anwalt der ersten Stunde) nicht zu den Rechten, über welche man gemäss Art. 31 Abs. 2 BV belehrt werden muss (1P.102/2006 vom 26.6.2006). Die Fürsorge- und Aufklärungspflichten wurden im vorliegenden Fall, bei welchem der Angeschuldigte nicht in Untersuchungshaft war, was zweifellos strengere Belehrungspflichten zur Folge hätte, somit entsprechend dem jeweils geltenden Prozessrecht wahrgenommen.