act. 321). Wie oben bereits ausgeführt, wurden dem Angeschuldigten und dem Verteidiger gemäss altem Recht erst nach Abschluss der Untersuchung Akteneinsicht und entsprechende Mitwirkungsrechte gewährt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört das Recht auf sofortigen Beizug eines Verteidigers (Anwalt der ersten Stunde) nicht zu den Rechten, über welche man gemäss Art. 31 Abs. 2 BV belehrt werden muss (1P.102/2006 vom 26.6.2006).