Ferner ist zu beurteilen, ob das Verfahren gesamthaft gesehen dem Recht des Angeschuldigten auf einen fairen Prozess gerecht wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Hinweis der Untersuchungsbehörde auf die Rechte des Angeklagten erst bei denjenigen Einvernahmen explizit im Protokoll befindet, welche nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung vorgenommen wurden, da erst seit Geltung des neuen Prozessrechts der Verteidiger bereits an den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen teilnehmen kann (§ 47 StPO; act.