31 Abs. 2 BV für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen und allenfalls auch ohne entsprechendes Zutun des Betroffenen für eine hinreichende Rechtsvertretung zu sorgen. Dies kann es gebieten, dass einem Beschuldigten aufgrund der Verfassung auch ohne entsprechendes Ersuchen von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beigegeben wird (BGE 131 I 350 mit Verweis auf Hans Vest, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 19 ff. zu Art. 32 BV). 3.4 Fairness des vorliegenden Verfahrens Im Sinne der jüngsten bundesgerichtlichen Erwägungen ist zu prüfen, ob die Untersuchungsbehörden im vorliegenden Fall ihren Fürsorge- und Aufklärungspflichten nachgekommen sind.