Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliesst aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren für den Richter die Pflicht, rechtsungewohnte, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre prozessualen Rechte im Allgemeinen aufzuklären und sie insbesondere frühzeitig auf ihr Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger beiziehen zu können. Im gleichen Sinne schreibt Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II vor, dass beschuldigte Personen über ihr Recht, einen Rechtsvertreter beizuziehen, zu unterrichten sind.