EMRK noch aus Art. 14 Ziff. 3 lit d des UNO-Pakt II eine eigentliche Pflicht der Verfahrensleitung fliesst, unter bestimmten Voraussetzungen eine obligatorische Verteidigung im oben umschriebenen Sinne vorzusehen. Im Weiteren hat das Bundesgericht geprüft, ob andere Bestimmungen des Verfassungs- und Konventionsrechts und die allgemeine Garantie eines fairen Verfahrens es unter gewissen Umständen gebieten, einem Angeschuldigten einen Rechtsvertreter zu bestellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff.