fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Auch aus diesen Garantien kann nicht auf das Erfordernis von obligatorischer Verteidigung geschlossen werden (BGE 131 I 350 mit Verweis auf Walter Kälin/Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, La Suisse et les Pactes des Nations Unies relatifs aux Droits de l'homme, 2. Aufl. 1997, S. 193). Somit kann vorderhand festgehalten werden, dass weder aus Art. 29 Abs. 3 BV, aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK noch aus Art.