P. und Mitbeteiligte gegen Grossbritannien vom 16. Juli 2002, Recueil CourEDH 2002-VI S. 247). Die Frage, ob Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unter gegebenen Umständen zu einer obligatorischen Verteidigung führt, wird in der Doktrin nur am Rande gestreift. Auch den im zitierten Bundesgerichtsurteil aufgeführten Lehrmeinungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass ein Angeschuldigter gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK während seiner Untersuchungshaft und schon in frühem Untersuchungsstadium obligatorisch und ohne entsprechendes Begehren vertreten sein muss. Schliesslich ist auf die bundesgerichtlichen Erwägungen zu UNO-Pakt II hinzuweisen. Dieser verbürgt dem Angeschuldigten in Art.