Der Verteidiger beruft sich im genannten Bundesgerichtsentscheid ferner auf Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und macht geltend, er hätte auch gestützt auf das Konventionsrecht schon während der Strafuntersuchung bzw. der Dauer der Untersuchungshaft zwingend durch einen (amtlichen) Rechtsvertreter verbeiständet werden müssen. Gemäss den bundesgerichtlichen Urteilserwägungen bilden Ansprüche nach Art. 6 Ziff. 3 EMRK für das Strafverfahren Teil des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK allgemein garantierten fairen Verfahrens.