Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Recht auf Selbstverteidigung eingeschränkt werden kann und der Gesetzgeber in gewissen Fällen im Interesse des Beschuldigten und zur Wahrung eines geordneten Verfahrens und einer optimalen Wahrheitssuche eine obligatorische Verteidigung vorsehen darf (BGE 95 I 356). Das Bundesgericht ist im erwähnten Entscheid nicht der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt, wonach sich aus Art. 29 Abs. 3 BV unter gegebenen Voraussetzungen einen Anspruch auf obligatorische Verbeiständung ableitet. Der Verteidiger beruft sich im genannten Bundesgerichtsentscheid ferner auf Art.