Anlässlich von Einvernahmen habe er auch tatsächlich um Bestellung eines Rechtsvertreters ersucht. Der Umstand, dass er während dieser Zeit nicht vertreten gewesen sei, mache die in der Untersuchung gemachten Aussagen unverwertbar. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht eingehend geprüft, ob das Bundesverfassungs- und Konventionsrecht es erfordere, dass ein Angeklagter bereits im Untersuchungsverfahren bzw. während der Untersuchungshaft obligatorisch durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müsse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann in Anbetracht der Entstehung und der Entwicklung des Instituts der unentgeltlichen Verteidigung unter der Herrschaft von Art.