Notwendige Verteidigung gemäss Bundesrecht und EMRK Darüber hinaus gilt es unabhängig vom kantonalen Prozessrecht zu prüfen, ob der Angeschuldigte aufgrund eines direkten Anspruchs aus Bundesrecht oder der EMRK bereits während dem Untersuchungsverfahren einen Anspruch auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers hatte. In einem neueren Bundesgerichtsentscheid (BGE 131 I 350) hat ein Beschwerdeführer geltend gemacht, er hätte während der Untersuchungshaft und der Durchführung der Untersuchung notwendig durch einen (amtlichen) Rechtsbeistand vertreten werden müssen. Anlässlich von Einvernahmen habe er auch tatsächlich um Bestellung eines Rechtsvertreters ersucht.