Der bundesgerichtlichen Praxis lässt sich entnehmen, dass die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise sich nur auf § 41 StPO stützen lässt, wenn eine sorgfältige Interessenabwägung stattgefunden hat und im konkreten Fall geprüft wurde, ob das Verfahren gesamthaft fair verlaufen ist. Eine Verwertbarkeit der Beweise lässt sich somit nicht mit dem pauschalen Verweis auf § 41 StPO und einem nicht näher begründeten Hinweis auf ein überwiegendes Interesse an der Strafverfolgung sowie ohne eine entsprechende Fairnessprüfung rechtfertigen. 3.3 Notwendige Verteidigung gemäss Bundesrecht und EMRK