Ansonsten würden die Verfahrensrechte der angeschuldigten Person, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren sowie der Grundsatz der Waffengleichheit unverhältnismässig eingeschränkt. Der Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte Beweis nicht an sich verboten ist, genügt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen. Vielmehr ist folgende Interessenabwägung anzustellen: