Aufgrund dieser Erwägungen sind sämtliche vorliegende Beweismittel gemäss kantonalem Prozessrecht verwertbar und unterliegen der nachfolgenden gerichtlichen Beweiswürdigung. An dieser Stelle weist das Kantonsgericht darauf hin, dass sich die Verwertbarkeit der Aussagen im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres aus § 41 StPO ableiten lässt. Dieser Paragraph ist nach Ansicht des Kantonsgerichts mit grosser Zurückhaltung anzuwenden. Ansonsten würden die Verfahrensrechte der angeschuldigten Person, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren sowie der Grundsatz der Waffengleichheit unverhältnismässig eingeschränkt.