Da im vorliegenden Fall weder die Verteidigerrechte noch das Gebot des fairen Verfahrens verletzt worden sind - was nachfolgend eingehend geprüft wird (siehe Erwägungen in Ziff. 3.4) - kann die Frage, ob die Verfahrensleitung nach geltendem Prozessrecht bereits während dem Untersuchungsverfahren verpflichtet ist, auch ohne einen entsprechenden Antrag des Angeschuldigten eine notwendige Verteidigung zu bestellen, offen gelassen werden. Aufgrund dieser Erwägungen sind sämtliche vorliegende Beweismittel gemäss kantonalem Prozessrecht verwertbar und unterliegen der nachfolgenden gerichtlichen Beweiswürdigung.