Somit steht lediglich die Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers vom 17. November 2003 sowie der Auskunft der Psychologin vom 14. Januar 2004 zur Diskussion. Selbst wenn dem Angeschuldigten während des ergänzenden Untersuchungsverfahrens auch ohne entsprechenden Antrag seinerseits ein Verteidiger hätte zur Seite gestellt werden müssen, ist festzustellen, dass dies im vorliegenden Fall nicht zur Unverwertbarkeit der genannten Beweise führen würde. Da im vorliegenden Fall weder die Verteidigerrechte noch das Gebot des fairen Verfahrens verletzt worden sind - was nachfolgend eingehend geprüft wird (siehe Erwägungen in Ziff.