Aus § 147 StPO ergibt sich lediglich, dass für das gerichtliche Verfahren ein notwendiger Verteidiger bestellt werden muss. Zwei der nach Inkrafttreten der neuen Prozessordnung vorgenommen Einvernahmen, nämlich diejenige der Nachbarin und des Angeschuldigten, erfolgten in Anwesenheit des Verteidigers, weshalb der Vorwurf der mangelnden Verteidigung hier ins Leere läuft. Somit steht lediglich die Verwertbarkeit der Aussagen des Opfers vom 17. November 2003 sowie der Auskunft der Psychologin vom 14. Januar 2004 zur Diskussion.