Gemäss dem kantonalen Recht besteht somit kein Grund, die vor der Schlussmitteilung erhobenen Beweismittel nicht zu verwerten. Zwischen der Schlussmitteilung und dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung sind keine Beweise erhoben worden. Bis zum Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung war die Bestellung einer notwendigen Verteidigung somit nicht zwingend vorgeschrieben. Trotz des Hinweises der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 1999 auf die notwendige Verteidigung wurde diese jedoch erst etwa fünf Jahre später, nämlich am 10. Februar 2004 bestellt.