Die meisten Einvernahmen und Beweiserhebungen wurden vor der Schlussmitteilung und ohne Bestellung einer notwendigen Verteidigung gemacht, was jedoch sowohl dem gesetzlichen Regelfall als auch der gängigen Praxis entsprach. Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Angeschuldigte nach der damals geltenden kantonalen Prozessordnung vor der Schlussmitteilung - auch im Falle eines entsprechenden Antrags seinerseits - keinen Anspruch auf eine notwendige Verteidigung hatte. Gemäss dem kantonalen Recht besteht somit kein Grund, die vor der Schlussmitteilung erhobenen Beweismittel nicht zu verwerten.