Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Angeschuldigte gemäss alter Prozessordnung grundsätzlich frühestens nach der Schlussmitteilung einen Anspruch auf Bestellung einer notwendigen Verteidigung hatte, die Verfahrensleitung jedoch spätestens ab Gerichtshängigkeit zur Bestellung eines Verteidigers verpflichtet war, da dem Angeklagten im vorliegenden Fall ein in die Zuständigkeit des Strafgerichts fallendes Verbrechen vorgeworfen wurde. Die meisten Einvernahmen und Beweiserhebungen wurden vor der Schlussmitteilung und ohne Bestellung einer notwendigen Verteidigung gemacht, was jedoch sowohl dem gesetzlichen Regelfall als auch der gängigen Praxis entsprach.